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Integration in Bayern - Formen und Möglichkeiten PDF Drucken E-Mail
Während der gemeinsame Kindergartenbesuch behinderter und nichtbehinderter Kinder gesetzlich geregelt ist, stehen Eltern oft vor einem Berg von Problemen, wenn sie die integrative Erziehung ihrer Kinder in der Schule fortsetzen wollen. Dies hängt zum einen mit den einschränkenden gesetzlichen Vorgaben des Landtags und deren Umsetzung im Kultusministerium zusammen, aber auch mit der Situation und den Vorbehalten in den Schulen und den Schulbehörden vor Ort.

In den letzten Jahren hat sich die Entwicklung der schulischen Integration in Bayern ein ganzes Stück weiter entwickelt, ist aber nach wie vor keine Selbstverständlichkeit und meist von einer glücklichen Konstellation günstiger Bedingungen und aufgeschlossener Mitmenschen in Schulen und Behörden abhängig.

Durch die Änderung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) im Jahr 2003 wurden verschiedene Wege des ‚Miteinander Lernens’ ermöglicht und die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Regelschulen erleichtert. Allerdings sind Eltern in Bayern noch meilenweit von einem echten Wahlrecht für die schulische Laufbahn ihrer Kinder entfernt! Nach wie vor stehen sämtliche Integrationsmaßnahmen unter einem besonderen Finanzierungsvorbehalt, während die Förderung in Sondereinrichtungen unangetastet bleibt. Mobiler Sonderpädagogischer Dienst wird nach Art.19.Abs.2 nur im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel gewährt. Eine derartige Formulierung findet man sonst nicht!

Außerdem gibt es keinerlei Aussagen zur Änderung der Rahmenbedingungen in der allgemeinen Schule bei Aufnahme eines Kindes mit besonderem Förderbedarf (kleinere Klassen, Zwei-Pädagogen-System, Umbaumaßnahmen, zusätzliche Lehrerstunden, Lehrerbildung,...)

Die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers wurde durch die Ausführungsbestimmungen des neuen Gesetzes in vielen Fällen erschwert, da sich die Sozialbehörden auf die Nachrangigkeit von Sozialleistungen und auf die Zuständigkeit der Förderschulen berufen sobald für die ‚aktive Teilnahme’ die Unterstützung des MSD nicht ausreicht.

Die bayerische Schulpolitik sieht Integrationsklassen wie wir sie fordern nicht vor und bietet anstelle davon verschiedene Formen gemeinsamen Lernens an:

Formen des Miteinander Lernens in Bayern

Kooperationsklassen:

Eine Kooperationsklasse ist eine Klasse der Volksschule, die eine Gruppe von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufnimmt, deren Förderbedarf weder qualitativ noch quantitativ so hoch ist, dass ausschließlich eine Beschulung in der Förderschule in Betracht kommt. Das heißt, dass hier nur Schüler in Frage kommen, die mit Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) dem Lehrplan der Grund- und Hauptschule mit Erfolg folgen können. Schulrechtlich sind die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Schüler der Volksschule in einem Gastschulverhältnis durch Zuweisung durch das Staatliche Schulamt.

Außenklassen:

Außenklassen sind Klassen einer Förderschule meist mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung, die mit ihrem Lehr- und Pflegeteam an einer Regelschule untergebracht sind und hier mit einer entsprechenden Parallelklasse mehr oder weniger eng kooperieren.

Auch der umgekehrte Fall, eine Volksschulklasse ausgelagert in eine Förderschule ist denkbar. Die Intensität der Kooperation und Integration kann von Schule zu Schule variieren zwischen nur wenigen Wochenstunden Kooperation bis hin zu einem gänzlich integrativ gestalteten Schulalltag. Dies hängt von den individuellen Voraussetzungen der beteiligten Schüler und Lehrkräfte und äußeren Bedingungen ab. Die Außenklassen wurden teilweise auch als ‚Integrative Kooperationsklasse’ bezeichnet.

Einzelintegration:

Aufnahme einzelner Integrationskinder in eine Regelschule, z.B.: in die wohnortnahe Sprengelschule. Dies ist nur in wenigen Fällen möglich und nur wenn die ‚aktive Teilnahme’ prognostiziert werden kann. Die Kompensation des sonderpädagogischen Förderbedarfs soll durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) der eigentlich zuständigen Förderschule erfolgen und steht leider nur max. 2 Std./Woche zur Verfügung.

Für Eltern ist es in der Regel ein sehr schwieriger Weg, Einzelintegration in die wohnortnahe Regelschule zu erreichen, aber die positiven Ergebnisse einzelner Fälle lassen diese Form zu einem bevorzugten Ziel der Eltern werden.

Kooperation

Kooperation zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen wird in Bayern schon seit vielen Jahren praktiziert. Hier handelt es sich nach unserem Verständnis nicht um Integration.

Die Kooperation geschieht im Rahmen gelegentlicher gegenseitiger Besuche zum Zwecke gemeinsamer Unternehmungen, Projekte oder Unterrichtsvorhaben aus dem musischen Bereich oder im Sport.