Sozialhilfeträger muss Kosten für Schulhelfer übernehmen

Ob und unter welchen Voraussetzungen ist der Sozialhilfeträger bei integrativem Schulbesuch zur Übernahme der Kosten eines Schulhelfers verpflichtet?
Am 6. Juni wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im (Verfahren 12 BV 03.3176; RO 8 K 03.1513 ) die Frage geklärt, ob ein Kind mit Behinderung, das eine Volksschule besucht, vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte die Übernahme der Kosten eines Schulhelfers verlangen kann, oder ob der Sozialhilfeträger auf den Besuch einer Förderschule verweisen kann, bei der die Sozialhilfeleistung nicht erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Sozialhilfeträger an die schulische Entscheidung, das Kind zu beschulen, gebunden ist, sofern diese im Einklang steht mit den Regelungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).

Im zu entscheidenden Fall war hiervon auszugehen, da die Grundschule bestätigt hatte, dass das Kind  im Sinne des BayEUG „aktiv teilnahmefähig" sei und der sonderpädagogische Förderbedarf mit Hilfe des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes erfüllt werden könne (Art. 41 Abs. 1 BayEUG).