| Sozialhilfeträger muss Kosten für Schulhelfer übernehmen |
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Ob und unter welchen Voraussetzungen ist der Sozialhilfeträger bei integrativem Schulbesuch zur Übernahme der Kosten eines Schulhelfers verpflichtet? Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Sozialhilfeträger an die schulische Entscheidung, das Kind zu beschulen, gebunden ist, sofern diese im Einklang steht mit den Regelungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Im zu entscheidenden Fall war hiervon auszugehen, da die Grundschule bestätigt hatte, dass das Kind im Sinne des BayEUG „aktiv teilnahmefähig" sei und der sonderpädagogische Förderbedarf mit Hilfe des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes erfüllt werden könne (Art. 41 Abs. 1 BayEUG). |