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Seit März 2009 ist die
UN-Behindertenrechtskonvention geltendes Recht in Deutschland. Zuerst ging man
in Bayern erstmal auf Tauchstation und behauptete dieses Bundesgesetz hätte
keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Länder. Aber schließlich sprach sich
auch in der Staatskanzlei herum, dass man so eine UN-Komvention auch nícht
einfach ignorieren konnte. Daraufhin wurde im Kultusministerium an der
Formulierung der Gesetzesänderungen gefeilt und im Bayerischen Landtag bildete
sich die interfraktionelle Arbeitsgruppe zum Thema Inklusion.
Am 18.10.2010 stellten nun Regierung und Kultusministerium ihr Konzept
zur Umsetzung der UN-BRK vor. Hier können Sie den Text im Wortlaut lesen.
Am 18.10.2010 stellten nun Regierung und Kultusministerium ihr Konzept
zur Umsetzung der UN-BRK vor. Hier können Sie den Text im Wortlaut lesen:
I. Die UN-Behindertenrechtekonvention
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtekonvention - VN-BRK)
wird von der bayerischen Staatsregierung ausdrücklich begrüßt.
Die Behindertenrechtekonvention ist das erste universelle Rechtsdokument, das die
bestehenden Menschenrechte - bezogen auf die Lebenssituation von Menschen mit
Behinderungen - stärkt und konkretisiert. Sie garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen,
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Ziel der Behindertenrechtekonvention
ist, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu
fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Die bayerische
Rechtslage entspricht grundsätzlich den Anforderungen des Übereinkommens. Das
Übereinkommen setzt jedoch wichtige Impulse für weitere Veränderungsprozesse mit
dem Ziel der vollen gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtekonvention ist eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe, die Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen verpflichtet. Es handelt
sich um einen Entwicklungsprozess der schrittweisen Veränderung im Sinne des progressiven
Realisierungsvorbehaltes.
Zu Art. 24 VN-BRK „Bildung“
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen haben ein Recht auf schulische Bildung. Dies
ist ohne Ausnahme für alle Kinder und Jugendlichen in Bayern geltendes Recht.
Der Behindertenbegriff des Übereinkommens ist ein offener, an der Teilhabe orientierter
Begriff. Er umfasst für den schulischen Bereich behinderte Schülerinnen und Schüler ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf ebenso wie Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf.
Im schulischen Bereich sieht Art. 24 VN-BRK ein inklusives Bildungssystem vor. Gemeint
ist ein Schulsystem, das gemeinsames lernzielgleiches oder lernzieldifferentes Lernen von
Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen ermöglicht und dafür die notwen-
Der Bayerische Staatsminister
für Unterricht und Kultus
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dige Unterstützung leistet. Eine solche inklusive Bildung ist ein ständiger Prozess, der
hochwertige Bildung für alle gewährleisten soll. Gruppen, in denen Vielfalt anerkannt und
wertgeschätzt wird, bieten Chancen für alle Kinder, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln.
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen möglichst in ihrer örtlichen Gemeinschaft
und ihrer gewohnten Umgebung zur Schule gehen können. In solchen
Zusammenhängen ist es vielfach leichter möglich, die Lebens- und Sozialraumbezüge
junger Menschen mit Behinderungen zu erhalten und ihnen Gelegenheit zu geben,
diese Bezüge auf der Grundlage ihrer Bedürfnisse weiterzuentwickeln. Für den Fall,
dass ein entsprechendes schulisches Angebot nicht vorgehalten wird, muss die Erreichbarkeit
der Schule durch geeignete und zumutbare Schülerbeförderung sichergestellt
werden.
Zentrales Anliegen der VN-BRK ist der gleichberechtigte Zugang zum allgemeinen
Schulsystem für Kinder und Jugendliche mit Behinderung. Handelt es sich wie in
Bayern um ein begabungsgerechtes gegliedertes allgemeines Schulsystem, so gelten
die Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Schularten für Behinderte und Nichtbehinderte
gleichermaßen.
Innerhalb des allgemeinen Bildungssystems sind angemessene Vorkehrungen getroffen,
um eine erfolgreiche Bildung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zu
sichern. Erfolgreiche Bildung bezieht sich nicht allein auf den Schulabschluss, sondern
auch auf den individuellen Bildungserfolg mit dem Ziel, durch eine umfassende
Persönlichkeitsentwicklung, durch den Erwerb lebenspraktischer, sozialer, kognitiver
und personaler Kompetenzen und die Fähigkeit zu einer selbstbestimmten Lebensführung
eine aktive Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Schulorganisation,
die Richtlinien und Lehrpläne, die Pädagogik und nicht zuletzt die Lehrerbildung
müssen perspektivisch so geändert werden, dass ein Lernumfeld geschaffen wird, in
dem sich Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bestmöglich entfalten können.
Förderschulen verbietet die VN-BRK nicht.
Förderschulen zeichnen sich durch ihre spezifischen sonderpädagogischen Bildungs-,
Beratungs- und Unterstützungsangebote aus. Sie arbeiten mit Partnern aus Medizin, Sozial-
oder Jugendhilfe eng zusammen. Förderschulen mit spezifischen sonderpädagogischen
Förderschwerpunkten sind sowohl Lernorte mit eigenen Bildungsangeboten als
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auch Förder- bzw. Kompetenzzentren mit sonderpädagogischen Angeboten für und in den
allgemeinen Schulen. Damit sind sie je nach Bedarf alternative oder ergänzende Lernorte.
Die weitere Entwicklung von Förderzentren kann den erforderlichen und schrittweisen
Umgestaltungsprozess der allgemeinen Schulen zu inklusiven Bildungseinrichtungen unterstützen.
Die Entwicklung bei den Förderzentren als Lernort aufgrund des geplanten
Ausbaus der Unterstützungsmaßnahmen an der allgemeinen Schule und der zukünftigen
Entscheidungen der Eltern zum Lernort ihrer Kinder, bleibt abzuwarten.
II. Auftrag des Bayerischen Landtags
Mit einem Landtagsbeschluss vom 22. April 2010 zur Umsetzung der UN- Behindertenkonvention
(Drs. 16/4619) hat der Bayerische Landtag Eckpunkte zur Umsetzung
der UN-Behindertenrechtekonvention in Bayern vorgelegt, die seitens der Bayerischen
Staatsregierung inhaltlich geteilt werden. Die Staatsregierung begrüßt, dass
sich die Fraktionen diesem wichtigen Anliegen parteiübergreifend annehmen. In dem
Landtagsbeschluss wird die Staatsregierung aufgefordert,
1. dem Landtag bis zur Sommerpause 2010 unter Berücksichtigung der oben dargestellten
Grundsätze ein Konzept zur Umsetzung eines inklusiven Bildungssystems im Sinne des
Art. 24 der UN-Behindertenrechtekonvention vorzulegen;
2. ein Konzept zu erarbeiten, wie Lehrkräfte an allgemeinen Schulen im Rahmen der Lehrerbildung
und Lehrerfortbildung verstärkt sonderpädagogische Kompetenzen erwerben können,
die diese zum inklusiven Unterrichten befähigen.
III. Konzept zur Umsetzung eines inklusiven Bildungssystems
im Sinne des Art. 24 VN-BRK (LT-Antrag Nr. 1)
Das Konzept der Staatsregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtekonvention
wird in dem anliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Erziehungs- und Unterrichtswesens
(BayEUG) rechtlich konkretisiert/umgesetzt. Im Folgenden wird daher stets auf die
entsprechenden Regelungen im Gesetzentwurf Bezug genommen. Der Entwurf baut dabei
im Wesentlichen auf den Änderungen aus dem Jahre 2003 auf, mit denen der Bayerische
Weg der Integration durch Kooperation rechtlich verankert wurde. Dieser Weg soll zum
Bayerischen Weg der Inklusion durch Kooperation ausgebaut und weiterentwickelt werden.
Dabei schränkt der Zusatz „durch Kooperation“ nicht den Auftrag ein, dass Kinder und Ju-
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gendliche mit Behinderung im sozialrechtlichen Sinne oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
regelmäßig ein selbstverständlicher Teil der Schülerschaft sind. Er bringt lediglich
rein faktisch zum Ausdruck, dass häufig ein Miteinander mehrerer schulischer oder außerschulischer
Personen oder Institutionen erforderlich ist. Sofern dies Lehrkräfte betrifft,
die nicht zur allgemeinen Schule, sondern zur Förderschule gehören, ist dies rein organisatorischer
Natur um insbesondere die Fachlichkeit der notwendigen Unterstützung zu sichern.
Der Bayerische Weg der Inklusion durch Kooperation versteht sich darüber hinaus
im wörtlichen Sinne als „Weg“ zu einem inklusiven Bildungssystem im Sinne des Art. 24
VN-BRK, der 2003 begonnen wurde und in einem schrittweisen Prozess hin zu – mehr –
Inklusion fortgesetzt und tatsächlich umgesetzt werden soll.
Ausgangspunkt aller Überlegungen ist, dass die Aufgabe, die UN- Behindertenrechtekonvention
umzusetzen, alle Schularten betrifft. Dies gilt in erster Linie für die allgemeinen
Schulen (allgemein bildende und berufliche Schulen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2
BayEUG). Bereits heute sieht Art. 2 Abs.1 Satz 2 BayEUG vor, dass die sonderpädagogische
Förderung im Rahmen ihrer Möglichkeiten Aufgabe aller Schulen ist. Die allgemeinen
Schulen gilt es daher für diese Aufgabe zu stärken. Den Förderschulen kommt im inklusiven
allgemeinen Schulsystem die Funktion von Kompetenzzentren zu, die mit ihrer sonderpädagogischen
Fachlichkeit in den verschiedenen Förderschwerpunkten die allgemeinen
Schulen und die Betroffenen unterstützen. Darüber hinaus bleiben sie für die Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf temporäre und alternative Lernorte.
1. Allgemeine Schulen
1.1 Vorbemerkung
Art. 30b Abs. 1 BayEUG-E gibt den gesetzlichen Rahmen eines inklusiven bayerischen
Schulwesens:
• Schulen aller Schularten können Orte gemeinsamen Lernens von Schülerinnen
und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf sein (Satz1). Die
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einzelnen möglichen Formen gemeinsamen Lernens beschreibt Art. 30b Abs. 2
BayEUG-E.
• Das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs begründet nicht die Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Schulart (Satz 2), d.h. insbesondere besteht keine Vorfestlegung
auf den Förderort Förderschule.
• Schulartspezifische Voraussetzungen für den Zugang und den Verbleib an weiterführenden
Schulen bleiben unberührt (Satz 3), d.h. am gegliederten Schulsystem
wird festgehalten. Die Zugangsvoraussetzungen gelten für Schüler mit und ohne
Förderbedarf gleichermaßen.
• Soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen, müssen Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der allgemeinen
Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen (Satz 4). Lernzieldifferenz
und Öffnung der Pflichtschulen, insbesondere Grundschulen und
Haupt/Mittelschulen für Schüler, die voraussichtlich nicht die Lernziele der Schule
erreichen, gelten bereits seit der Neufassung des Art. 41 Abs. 1 BayEUG im Jahr
2003. Dieses wesentliche Merkmal eines inklusiven Bildungssystems wird nochmals
ausdrücklich betont.
• Der Nachteilsausgleich ist das wesentliche Mittel zum Ausgleich behinderungsbedingter
Nachteile bei lernzielgleichem Unterricht. Er wird deshalb im BayEUG verankert
(Satz 5). Gegenwärtig gibt es Nachteilsausgleich in allen Schularten. Er umfasst
insbesondere Zeitverlängerung, besondere Hilfsmittel und ggf. adaptierte Prüfungen.
Ausdrückliche Regelungen zum Nachteilsausgleich in den jeweiligen
Schulordnungen werden – soweit noch nicht vorhanden – bei der jeweils nächsten
Änderung der Schulordnungen aufgenommen.
• Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht
und im Schulleben besonders gefördert werden (Satz 6). Neben den institutionalisierten
Formen gemeinsamen Lernens gibt es vielfältige Möglichkeiten zur
Zusammenarbeit von allgemeiner Schule und Förderschule zur Förderung der gesellschaftlichen
Teilhabe von Schülern mit Behinderung bzw. sonderpädagogischem
Förderbedarf.
Die konkrete Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
vor Ort hängt von vielfältigen Faktoren ab. Die Qualität gemeinsamen Lernens von
Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf ist keinesfalls
einzig ressourcenabhängig. Insbesondere kommt es auf eine positive Einstellung und
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Unterstützung der Schulfamilie an, die Verschiedenartigkeit als Selbstverständlichkeit und
Bereicherung ansieht. Gleichwohl braucht gemeinsames Lernen strukturelle und professionelle
Voraussetzungen. Im Einzelfall sind alle organisatorischen und personalen Gegebenheiten
zu prüfen und gegebenenfalls – im Rahmen der Möglichkeiten – individuell zu gestalten,
auch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation einer Schule. Die Klassenstärken
bei den gruppenbezogenen Unterstützungssystemen (Kooperationsklasse, Außenklasse
mit Partnerklasse) sollen im Hinblick auf die Gesamtumstände angemessen sein.
1.2 Grund- und Haupt-/Mittelschulen
Die selbstverständliche Anerkennung von Heterogenität betrifft im gegliederten Schulsystem
in besonderem Maße die Pflichtschulen, insbesondere die Grund- und Haupt- bzw.
Mittelschule. Ihre Schülerschaft reicht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem
Förderbedarf, die nicht zwingend die Lernziele erreichen müssen, bis hin zu Jugendlichen,
die den Mittleren Bildungsabschluss erreichen. Die Grund- und Hauptschulen
verfolgen bereits seit längerem das Prinzip der individuellen Förderung mit vielfältigen Förderangeboten.
Die bereits umgesetzten Verbesserungen im Bereich der Grund- und
Hauptschulen tragen hierbei maßgeblich zur Umsetzung der Inklusion bei (kleinere Klassen,
mehr individuelle Förderung). Sie sollen für diese Aufgabe weiter gestärkt werden.
Dazu zählen:
Die allgemeine Reduzierung der Klassenstärken. Hier sind erfreuliche Entwicklungen
zu verzeichnen. Die durchschnittliche Klassenstärke beträgt im Bereich der
Grundschulen 22,2 Schüler und bei den Hauptschulen 20,8 Schüler.
Maßnahmen zur Förderung der Deutschkenntnisse:
Unzureichende Deutschkenntnisse von Kindern mit Migrationshintergrund begründen
allein selbstverständlich keinen sonderpädagogischen Förderbedarf, erschweren
oftmals aber erfolgreiches Lernen in Regelschulen und die gesellschaftliche
Teilhabe. Die Vorkurse vor der Einschulung, Deutsch als Zweitsprache und die Begrenzung
der Schülerzahl bei sog. Migrationsklassen sind hier erfolgreiche Unterstützungsmaßnahmen.
Modellversuch flexible Grundschule:
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Die flexible Grundschule als jahrgangskombinierte Regelschulklasse erlaubt allen
Schülerinnen und Schülern entsprechend ihrer individuellen Entwicklung die ersten
beiden Jahrgangsstufen in ein bis drei Jahren zu durchlaufen.
Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD):
Dem MSD kommt nach wie vor die zentrale Unterstützungsaufgabe bei der Unterrichtung
von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an
der allgemeinen Schule zu. Die in Art. 21 Abs. 1 BayEUG beschriebenen Aufgaben
des MSD bleiben bestehen. Der MSD soll ausgebaut werden. Bereits heute betreuen
öffentliche und private Förderschulen die in ihrem Sprengel bzw. Einzugsbereich
liegenden Grund- und Hauptschulen. Dieses Netzwerk soll gestärkt werden. Sinnvoll
sind konkrete MSD-Lehrkräfte als feste Ansprech- und Unterstützungspartner für die
jeweilige Grund- und Hauptschule. Ihre Tätigkeit in den Förderschwerpunkten Lernen,
Sprache und Verhalten soll langfristig zu einer Grundversorgung der einzelnen
Schulen mit MSD-Stunden der Sonderpädagogischen Förderzentren ausgebaut
werden; dies wäre für die allgemeine Schule ein niederschwelliges Beratungs- und
Unterstützungsangebot vor Ort, insbesondere für die Förderschwerpunkte Lernen,
Sprache und Verhalten. MSD für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche
und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung ist bei Bedarf von den Förderzentren
zu leisten, in deren Sprengel oder Einzugsbereich die Grund- oder
Haupt/Mittelschule ihren Sitz hat. Sofern Schülerinnen und Schüler eine unmittelbare
Förderung durch den MSD erhalten, d.h. eine Arbeit am bzw. mit dem Kind erfolgt,
ist der sonderpädagogische Förderbedarf zu diagnostizieren und damit Grundlage
für eine individuelle Förderung (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayEUG-E).
Alternatives Schulisches Angebot:
Eine besondere Form des MSD ist das Zusammenwirken in Teams aus Lehrkräften
der jeweiligen Grund-/Haupt-/Mittelschule und MSD zur Intervention und Unterstützung
bei verhaltensauffälligen Schülern.
Erfolgreicher Hauptschulabschluss der Praxisklasse (§ 53a VSO 2010):
Schülerinnen und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und die eine
Praxisklasse besuchen, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Hauptschulabschluss
mit dem Bestehen einer theorieentlasteten Abschlussprüfung zu erlangen.
Dieser Abschluss soll auch in den Diagnose- und Werkstattklassen der Volksschulen
zur sonderpädagogischen Förderung eingeführt werden.
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Budgetstunden (s.u. 1.3) für körper-, sinnes- oder geistig behinderte Schülerinnen
und Schüler sollen auch im Volksschulbereich möglich sein.
1.3 Realschule, Gymnasium, berufliche Schulen
Unterstützung durch den MSD.
Budgetstunden: Bei körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern können
1-3 sog. Budgetstunden gewährt werden. Das Gymnasium kennt bereits Budgetstunden
für körper- und sinnesbehinderte Schülerinnen und Schüler, die zur zusätzlichen
Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, zur Differenzierung, ggf. zur
Bildung kleinerer Gruppen oder für die Durchführung des Nachteilsausgleichs genutzt
werden können; dabei soll es bleiben. Die Realschule wird zum Schuljahr
2010/11 ihr bisheriges System der besonderen Zählung behinderter Schülerinnen
und Schüler auf das System der Budgetstunden wie im Gymnasium umstellen. Die
beruflichen Schulen werden die Budgetstunden einführen.
Möglichkeit von Kooperationsklassen auch im Bereich der Berufsschule.
2. Formen des gemeinsamen Unterrichts
Zentrales Anliegen der UN-Behindertenrechtekonvention ist die Möglichkeit zum gemeinsamen
Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung bzw. sonderpädagogischem
Förderbedarf. Art. 30b Abs. 2 BayEUG-E zählt vier Formen des gemeinsamen
Unterrichts auf:
• Einzelintegration
• Kooperationsklasse in
o der bisherigen Form
o in der weiterentwickelten Form
• Außenklasse
• Offene Förderschulklasse
Alle vier Formen werden als Inklusionsklassen bezeichnet. Für die Bayerische Staatsregierung
ist das Anliegen der Konvention, gemeinsamen Unterricht zu ermöglichen, das entscheidende
Kriterium. Die Formen sind mit Bedacht vielfältig, um den unterschiedlichen
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Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und
den unterschiedlichen Vorstellungen der Erziehungsberechtigten hinsichtlich des Lernorts
ihres Kindes Rechnung tragen zu können. Auch wenn in manchen anderen europäischen
Ländern das Förderschulwesen nur gering ausgeprägt ist, gibt es doch spezielle Klassen
für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den allgemeinen
Schulen. Die Zugehörigkeit zur allgemeinen Schule bedeutet auch dort nicht zwingend,
dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler zu 100 % gemeinsam unterrichtet werden;
zum Teil gehören sie nur formal der allgemeinen Schule an. Bayern bekennt sich hier offen
zu seinen Förderschulen bei gleichzeitiger Ermöglichung gemeinsamen Lernens. Dass
Bayern mit den Inklusionsklassen nicht bereits ein vollständig inklusives Schulsystem geschaffen
hat, sondern sich auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem befindet, ist der
Staatsregierung bewusst. Dies vorausgeschickt liegen den einzelnen Formen gemeinsamen
Unterrichts folgende Überlegungen zu Grunde:
2.1 Einzelintegration
Einzelintegration (Art. 30b Abs. 2, Ziff. 1 BayEUG-E) geschieht insbesondere an der örtlichen
Regelschule bzw. Sprengelschule. Sie ist in jedem Förderschwerpunkt möglich. Sofern
eine Behinderung im Sinne des 12. Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorliegt und die
Schülerin oder der Schüler einen besonderen Eingliederungshilfebedarf hat (z.B. Pflegebedarf),
kann sie oder er sich durch einen Integrationshelfer unterstützen lassen (vgl. auch
Art. 30b Abs. 4 BayEUG-E); die Entscheidung über das Vorliegen der sozialrechtlichen
Voraussetzungen und Finanzierung obliegt den Bezirken als Träger der Eingliederungshilfe.
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Vorteil der Einzelintegration ist vor allem der Bezug zum häuslichen Umfeld, der die Aufrechterhaltung
und Begründung sozialer Kontakte in- und außerhalb der Schule befördert.
Nachteil ist, dass für einen einzelnen oder sehr wenige Schüler nicht die Unterstützungsmöglichkeiten
wie bei einer gruppenbezogenen Förderung möglich sind; es ist nicht möglich,
allein an rd. 2.700 Grund-, Haupt bzw. Mittelschulen in allen Jahrgangsstufen Rahmenbedingungen
für eine angemessene individuelle Förderung in allen Förderschwerpunkten
vorzuhalten. Das gemeinsame Lernen in der Einzelintegration vollzieht sich daher zum
Teil mehr in Form des sozialen Lernens (insbesondere beim Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung). Eine gezielte schulische Förderung ist derzeit nur sehr begrenzt möglich. Zudem
besteht bei der Einzelintegration zum Teil die erhöhte Gefahr der Stigmatisierung und
mit zunehmendem Alter der Vereinsamung (z.B. bei geistig behinderten Schülern; Gehörlosen).
Häufig fehlt die Möglichkeit, sich mit gleich Betroffenen (z.B. Sinnesgeschädigte)
auszutauschen. Es ist daher Aufgabe der Erziehungsberechtigten, nach eingehender Beratung
abzuwägen, ob die Einzelintegration die für ihr Kind passende Form ist; ggf. kommt
auch Probeunterricht in der allgemeinen Schule in Betracht.
2.2 Gruppenbezogene Förderung in Klassen der allgemeinen Schule
Eine gruppenbezogene Förderung erlaubt ein deutlich größeres schulisches Unterstützungsangebot
durch Bündelung der Ressourcen. Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf lernen nicht nur von und mit Schülerinnen und Schülern
ohne Förderbedarf, sondern können auch zeitweise in auf ihren Förderbedarf abgestimmten
Lerngruppen intensiv gefördert werden. Sie sind zudem mit ihren intellektuellen oder
körperlichen Einschränkungen nicht allein in der Klasse; ein Austausch mit ähnlich oder
gleich Betroffenen ist möglich. Einer besonderen Gruppenbildung innerhalb der Kooperationsklasse
wird bei der bisherigen Form der Kooperationsklasse dadurch vorgebeugt, dass
die Förderung in Kleingruppen durch den MSD nicht den Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf vorbehalten bleibt, sondern auch für diejenigen Kinder
und Jugendlichen offensteht, die zeitweise in ihrem Lernen beeinträchtigt sind.
Schulische Pflegekräfte sollen auch in Kooperationsklassen zum Einsatz kommen können.
Wie bei den Förderschulen kann hier gruppenbezogen eine schulische Unterstützung
durch Pflegekräfte erfolgen.
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2.2.1 Kooperationsklasse bisherige Form
In der seit 2003 bestehenden Kooperationsklasse (Art. 30b Abs. 2 Nr. 2 BayEUG-E; zuvor
Art. 30 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 BayEUG) werden drei bis fünf, ggf. auch sechs Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, vor allem in den Förderschwerpunkten
Lernen, Sprache und Verhalten in der Regel lernzielgleich unterrichtet. Die Grund- oder
Haupt-/Mittelschule unterstützt die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf durch die Fördermöglichkeiten der allgemeinen Schule (z.B. durch Förderkurse).
Darüber hinaus soll der MSD mit ca. 5-10 Stunden in der Kooperationsklasse eingesetzt
werden. Die Kooperationsklassen an Grund-, Haupt- bzw. Mittelschulen sollen ausgebaut
werden. Darüber hinaus werden gesetzlich auch Kooperationsklassen an Regelberufsschulen
ermöglicht.
2.2.2 Kooperationsklasse weiterentwickelte Form
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Die Kooperationsklasse der neuen, weiterentwickelten Form ist für Schülerinnen und Schüler
mit erheblichem sonderpädagogischem Förderbedarf gedacht, die nicht die Lernziele
der allgemeinen Schule erreichen können und daher weitgehend lernzieldifferent unterrichtet
werden. Zielgruppe sind insbesondere Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung sowie Mehrfachbehinderte; die weiterentwickelte Kooperationsklasse
steht aber allen Förderschwerpunkten offen, sofern es sich um Kinder
und Jugendliche mit hohem sonderpädagogischen Förderbedarf handelt, der den bei dieser
Klasse intensiven Personaleinsatz rechtfertigt. In der Volksschulordnung soll ein
Richtwert von sieben für die Größe der Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit dem vorgenannten
hohen sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen werden.
Neben der Lehrkraft der allgemeinen Schule wird eine qualifizierte Kraft aus dem Mobilen
Sonderpädagogischen Dienst als Zweitlehrkraft in der Klasse zur Unterrichtung zur Verfügung
stehen. Dabei handelt es sich um Lehrkräfte für Sonderpädagogik (bisher: Sonderschullehrkräfte)
oder – wie bei der Unterrichtung an der Förderschule – unter den Voraussetzungen
des Art. 60 BayEUG um Heilpädagogische Förderlehrerinnen bzw. Heilpädagogische
Förderlehrer oder um sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe. Die
Lehrkraft für Sonderpädagogik wird für den Unterricht an der Grund- oder Haupt- bzw. Mittelschule
in der Kooperationsklasse nach Art. 30b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BayEUG-E in ihren
Befugnissen den Volksschullehrkräften gleichgestellt, d.h. sie hat das Recht zur Leistungsfeststellung
oder zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen. Die Klassleitung wird von der
Volksschullehrkraft übernommen werden, die Letztverantwortung beim Schulleiter der
Volksschule liegen.
2.3 Gruppenbezogene Förderung in Förderschulklassen
2.3.1 Außenklasse
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Die Außenklasse (Art. 30b Abs. 2 Ziff. 3 BayEUG-E, zuvor Art. 30 Abs. 1 Sätze 4 bis 6
BayEUG) hat sich in der Vergangenheit sehr bewährt und soll - trotz Kooperationsklasse
neu - fortgeführt und ausgebaut werden. Die Außenklasse der Förderschule ist an allgemeinen
Schulen aller Schularten möglich und vereint die ganze Bandbreite des gemeinsamen
Unterrichts (von wenig bis nahezu durchgehend). Sie ist dadurch ein sehr flexibles
Instrument des gemeinsamen Unterrichts, das in Inhalt und Umfang auf die Gegebenheiten
der Partnerklasse eingeht (z. B.: geringerer Umfang des gemeinsamen Unterrichts an
Realschulen im Vergleich zu Grundschulen) und auch ein kontinuierliches Zusammenwachsen
und Ausbauen gemeinsamen Unterrichts ermöglicht; Lehrkräfte der allgemeinen
Schule können so leichter für eine Partnerschaft gewonnen werden. Zudem stehen den
Schülerinnen und Schülern der Außenklasse durch ihre Zugehörigkeit zur Förderschule
die gesamten Förderbedingungen der jeweiligen Förderschule zur Verfügung. Umgekehrt
ist aber auch die ggf. geringere Stundentafel der Stammförderschule maßgeblich sowie
das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs des Förderschwerpunktes der
Stammförderschule notwendig. Eine Förderfähigkeit von Außenklassen privater Förderschulen
richtet sich nach Art. 35 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG).
Es obliegt den Beteiligten vor Ort zu prüfen, ob eher eine Außenklasse an einer Volksschule
oder eine weiterentwickelte Kooperationsklasse die im konkreten Fall bessere Alternative
ist.
Um die Möglichkeit gemeinsamen Lernens in Außenklassen zu stärken, gibt es nach Art.
43 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 BayEUG-E in den Fällen, in denen eine Schülerin
oder ein Schüler an der Sprengelschule keine Gelegenheit zum Besuch einer Außenklasse
hat, die Möglichkeit zum Besuch der Außenklasse einer Förderschule des Nachbarsprengels.
Eine solche Zuweisung muss wegen der Beförderungskosten die Ausnahme
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sein und bleibt daher vor allem auf Fälle beschränkt, bei denen der Besuch der Außenklasse
keine unverhältnismäßigen Mehraufwendungen verursacht.
Die Außenklassen waren bislang nur als Klassen der Förderschule an allgemeinen Schulen
(allgemeinbildende und berufliche Schulen i. S. d. Art. 6 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayEUG)
und als Klassen der allgemeinen Schule an Förderschulen zulässig. Sie werden nunmehr
um die Möglichkeit von Außenklassen der Förderschulen an Förderschulen mit einem anderen
Förderschwerpunkt oder einer anderen Schulart (z.B. Außenklasse des Förderzentrums
geistige Entwicklung am SFZ) erweitert, die neue Formen der Teilhabe und des gemeinsamen
Unterrichts ermöglichen kann.
2.3.2 Offene Förderschulklasse
Art. 30b Abs. 2 Nr. 4, Sätze 1 und 2 BayEUG-E entsprechen im Wesentlichen der bisherigen
Regelung (Art. 20 Abs. 5 BayEUG). Voraussetzung ist, dass in den offenen Klassen
nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule unterrichtet wird. Der Zugang zur Förderschule
im Rahmen der offenen Klassen steht jedoch zukünftig auch den Schülerinnen und
Schülern mit geringem Förderbedarf offen, die ansonsten nicht nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2
zum Besuch der Förderschule berechtigt wären. Neu ist ferner, dass nach Art. 30b Abs. 2
Ziffer 4 Satz 3 BayEUG-E in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche
und motorische Entwicklung für bis zu 20 v. H. der Schülerinnen und Schüler der offenen
Klassen eine Berücksichtigung im Rahmen der Klassenbildung möglich sein soll. Diese
Regelung unterstützt die gemeinsame Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit
und ohne Förderbedarf.
3. Regionale Steuerung; Netzwerke
Zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtekonvention bedarf es der örtlichen und überörtlichen
Planung. Bei der überörtlichen Planung kommt den unmittelbaren Schulaufsichtsbehörden
eine zentrale Rolle zu. Zur Förderung des gemeinsamen Unterrichts bestehen bereits
jetzt an den Staatlichen Schulämtern Kooperationsbeauftragte bzw. zukünftig Inklusionsbeauftragte.
Die überörtliche Planung ersetzt aber – weder faktisch noch beabsichtigt –
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die notwendige Abstimmung zwischen den einzelnen allgemeinen Schulen und den Förderschulen.
Es obliegt ihnen, konkrete Konzepte der Zusammenarbeit zu entwickeln und
zusammen mit den beteiligten Trägern der Jugendhilfe und der Sozialhilfe wie auch der
Arbeitsverwaltung und ggf. anderen Partnern ein Netzwerk zu bilden, das ein abgestimmtes
und ressourcenschonendes Vorgehen zur bestmöglichen Förderung der Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erlaubt.
4. Recht auf Zugang zum allgemeinen Schulsystem
Bereits nach der bisherigen Regelung des Art. 41 BayEUG können die meisten Schülerinnen
und Schüler in rechtlicher Hinsicht die allgemeine Schule besuchen. Die Neuformulierung
stärkt nochmals das Entscheidungsrecht der Erziehungsberechtigten. Sie entscheiden
darüber, an welchem der rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden Lernorte
– allgemeine Schule oder Förderschule - die Unterrichtung erfolgen soll.
Mit Abs. 1 und Abs. 5 versucht Art. 41 BayEUG-E die Balance zu wahren zwischen Entscheidungsfreiheit
der Erziehungsberechtigten einerseits und der schulischen Verantwortung
für das Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf und für die Mitglieder der
Schulgemeinschaft andererseits. Solange ein Kind mit hohem sonderpädagogischem Förderbedarf
– bei den vorhandenen oder möglichen Rahmenbedingungen - nicht in seiner
Entwicklung gefährdet ist, kann es die allgemeine Schule besuchen, auch wenn sich sein
Lernen mehr in Anregungen durch das soziale Umfeld, d.h. hier durch die gleichaltrigen
Mitschülerinnen und Mitschüler vollzieht, und weniger in den üblichen Unterrichtsformen.
Die Verantwortung für Schülerinnen oder Schüler im Förderschwerpunkt emotionale und
soziale Entwicklung kann in Einzelfällen auch ihre oder seine Förderung an einer Förderschule
ggf. mit zusätzlichen Maßnahmen der Jugendhilfe erfordern. Grenzen für eine Unterrichtung
an der allgemeinen Schule können ferner die Rechte der Mitglieder der Schulgemeinschaft,
insbesondere das Recht der Mitschüler auf einen geordneten Unterricht und
auf körperliche Unversehrtheit sein. Die in Abs. 1 und 5 gewählte Formulierung orientiert
sich an Art. 24 Abs. 2 Buchst. b VN-BRK, der von einem gleichberechtigten Zugang zur
allgemeinen Schule mit den anderen aus der örtlichen Gemeinschaft ausgeht. Die Einschränkung
des Entscheidungsrechts im Interesse des Kindes mit sonderpädagogischem
Förderbedarf bzw. in der Verantwortung für das Kind ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 VN-BRK,
der das Kindeswohl als Gesichtspunkt benennt, das vorrangig zu berücksichtigen ist. Der
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Schutz der Mitglieder der Schulgemeinschaft, insbesondere der Mitschüler, einschließlich
ihres Bildungsanspruches ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls
sowie aus dem grundrechtlich geschütztem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem
verfassungsrechtlich verankerten Bildungsauftrag des Staates.
Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Art. 41 Abs. 4 BayEUG-E, an welcher
Schule sie ihr Kind zum Schuleintritt anmelden. Dabei können sie die Anmeldung an der
Sprengelgrundschule, an der Förderschule oder auch an einer Gastgrundschule vornehmen.
Hintergrund ist, dass nicht jede Schule jedes Angebot einer Inklusionsklasse zur Verfügung
stellen kann und die Eltern sich demnach nicht nur zwischen allgemeiner Schule
und Förderschule, sondern gegebenenfalls auch zwischen verschiedenen Angeboten an
allgemeinen Schulen entscheiden können. Die Aufnahmeentscheidung trifft die Schule
unter Beachtung des Abs. 5 sowie der Entscheidung des Sachaufwandsträgers nach Art.
30b Abs. 3 BayEUG-E (gleichlautend mit dem bisherigen Art. 21 Abs. 2 BayEUG). Dabei
hat der Sachaufwandsträger die bereits bestehenden Vorschriften zur Barrierefreiheit in
Art. 48 Bayerische Bauordnung und Art. 10 Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
zu beachten. Erfolgt die Anmeldung an einer Gastschule müssen zudem die Voraussetzungen
des Art. 43 BayEUG für ein Gastschulverhältnis vorliegen.
Mit der Stärkung der Entscheidungsrechte der Erziehungsberechtigten kommt der vorherigen
Beratung eine zentrale Rolle zu (vg. Art. 41 Abs. 3 BayEUG-E). Die Erziehungsberechtigten
sind daher im Grundsatz verpflichtet, sich vor ihrer Entscheidung über die möglichen
Lernorte informieren zu lassen. Als schulische Beratungsstellen kommen dabei v. a.
die allgemeine Schule, die Förderschule oder die Staatliche Schulberatung in Frage. Insbesondere
die Schulberatung kann durch die Interdisziplinarität von Lehrkräften aus dem
Grundschul- und dem Förderschulbereich, ggf. ergänzt durch einen Schulpsychologen, die
verschiedenen Aspekte der Lernortentscheidung abdecken. Durch die fehlende Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Schule dürfte sie von den Erziehungsberechtigten als „neutrale“
Beratung empfunden werden.
Im Konfliktfall entscheidet nach Art. 41 Abs. 6 BayEUG-E die zuständige Schulaufsichtsbehörde
unter Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über
den Lernort. Ein Konfliktfall liegt dann vor, wenn allgemeine Schule oder Förderschule die
Aufnahme des Kindes generell ablehnen oder eine Aufnahme am gewünschten Lernort,
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wie z. B. die Aufnahme in die Kooperationsklasse einer Gastschule, nicht erfolgt. Das nähere
Verfahren wird in den Schulordnungen geregelt werden. Insbesondere für die Einschulung
in die Grundschule wird die zu ändernde Volksschulordnung im Wesentlichen
dem Verfahren nach dem bisherigen Art. 41 Abs. 3 BayEUG entsprechen. Das Schulamt
beauftragt eine fachlich geeignete Förderschule, ein sonderpädagogisches Gutachten zu
erstellen, das den Förderbedarf beschreibt und eine Empfehlung zum geeigneten Lernort
ausspricht. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig über Zeitpunkt, Art und Umfang
der Begutachtung zu informieren und im Rahmen des Begutachtungsverfahrens anzuhören.
Soweit erforderlich können auch ärztliche oder schulpsychologische Gutachten angefordert
werden. Anhörungsrechte der Erziehungsberechtigten und die Möglichkeit zur
Überprüfung der Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten
durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission bleiben wie bisher bestehen.
Eine automatische Verpflichtung zur Anmeldung bei der Förderschule bis zur Klärung des
Lernortes wird nicht mehr bestehen. Steht der Lernort bei Schuljahresbeginn noch nicht
fest, kann das Schulamt auf der Grundlage des Art. 41 Abs. 6 BayEUG festlegen, an welchem
Lernort das Kind bis zur Entscheidung des Schulamtes unterrichtet werden soll.
Ferner werden die Möglichkeiten des Probeunterrichts ausgeweitet: Bleibt zweifelhaft, ob
die Voraussetzungen für einen Besuch der Grundschule nach Art. 41 Abs. 4 und 5 Bay-
EUG gegeben sind, kann die Grundschule das Kind nach Entscheidung durch das Staatliche
Schulamt zunächst bis zu sechs Monaten, längstens bis zum Ende des Schuljahres
probeweise aufnehmen. Entsprechendes gilt, falls sich das Schulamt auf Anregung der
Erziehungsberechtigten für einen Probeunterricht anstelle der Beauftragung einer Fachkommission
entscheidet. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet abschließend das Schulamt.
Mit den Regelungen des Art. 41 BayEUG-E, insbesondere in Abs. 1 und 5 wird rechtlich
das Zugangsrecht im Sinne der VN-BRK umgesetzt. Der Ausbau der Inklusionsklassen
sowie der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste und damit der Ausbau der tatsächlichen
Entscheidungsmöglichkeiten der Erziehungsberechtigten und der Schülerinnen und Schülern
ist dagegen eine langfristige Aufgabe, die im Rahmen der Haushaltsmittel nach und
nach umgesetzt wird (vgl. sog. Vorbehalt der progressiven Realisierung in Art. 4 Abs. 2
VN-BRK).
5. Evaluation
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Das Thema Inklusion ist national und international Gegenstand verschiedener Forschungsarbeiten.
Auf der Ebene der Schulen in Bayern wird ab Schuljahr 2010/11 das
Thema Inklusion in die Evaluation einbezogen.
6. Nicht schulbesuchsfähige Schülerinnen und Schüler
der allgemeinen Schule
Verhaltensaufälligkeiten bis hin zur zeitweise fehlenden Fähigkeit, die bisherige Stammschule
zu besuchen, nehmen in allen Schularten nicht zuletzt aufgrund der veränderten
gesellschaftlichen und medialen Rahmenbedingungen zu. Eine verstärkte Gründung von
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung in den
verschiedenen Schularten zur sonderpädagogischen Förderung ist nicht geplant. Vielmehr
setzt die Staatsregierung bei Schülerinnen und Schülern in Jugendhilfeeinrichtungen auf
die Möglichkeit des Hausunterrichts. Die Schülerinnen und Schüler können so auch bei
alters- und schulartgemischten Gruppen in Kooperation von Jugendhilfe und Schule betreut
und unterrichtet werden. Die Kinder und Jugendlichen können dabei Schülerinnen
und Schüler ihrer Schule bzw. Schulart bleiben. Eine Überweisung an die Förderschule
wird vermieden; sie verbleiben ganz im Sinne der UN-Behindertenrechtekonvention Schülerinnen
und Schüler der allgemeinen Schule.
IV. Konzept zur Lehrerbildung und Lehrerfortbildung (LT-Antrag Nr. 2)
Lehrerbildung
Die Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung oder sonderpädagogischem
Förderbedarf an allgemeinen Schulen ist ohne hierfür kompetente Lehrkräfte, die
die Notwendigkeit einer kritischen Auseinandersetzung mit sonderpädagogischen Themen
erkannt haben, nicht möglich. Förderung und Integration von Schülern mit Behinderungen
sind daher in Bayern Teil der Ausbildung der Lehrkräfte. Dabei geht es in erster Linie um
die Sensibilisierung für das Thema (vgl. Artikel 8 der UN-Konvention), aber auch um die
Vermittlung geeigneter Maßnahmen, Verfahren und Materialien zur Unterstützung von
Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen. Zu unterscheiden ist zwischen der Lehreraus-
und der Lehrerfortbildung. Das Staatsministerium hat hier durch verschiedene Maßnahmen
gerade auch in der jüngeren Vergangenheit bereits einen Grundstock gelegt:
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Für die erste Phase der Lehrerbildung (Studium) schreibt die Lehramtsprüfungsordnung I
für die Fachdidaktiken aller Fächer verbindlich die „Kenntnis von Möglichkeiten, Fördermöglichkeiten
für unterschiedliche Begabungen, Leistungsstände und Interessenlagen von
Lernenden zu reflektieren und ihren Einsatz zu diskutieren“ als inhaltliche Prüfungsanforderung
vor (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Lehramtsprüfungsordnung I, LPO I). Somit sollten
Lehramtsstudierende aller Fächer, unabhängig vom gewählten Lehramt, über wissenschaftlich
fundierte Grundkenntnisse zur Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen
verfügen.
Der Inklusion kommt gerade in den ersten Schuljahren ein sehr hoher Stellenwert zu, damit
Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen im Hinblick auf einen evtl. Übertritt an
weiterführende Schulen keine Nachteile entstehen. Wegen der besonderen Bedeutung für
das Lehramt an Grundschulen ist daher die Kenntnis der Ursachen von Lernproblemen
und von angemessenen Fördermaßnahmen, die Darstellung von Möglichkeiten, auf Kinder
mit besonderem Förderbedarf gezielt einzugehen, die Beratung und Förderung der Schülerinnen
und Schüler aufgrund ihrer Lernvoraussetzungen sowie die Beurteilung individuell
adäquater Fördermöglichkeiten, die pädagogische und bildungswirksame Berücksichtigung
von Heterogenität und die kompetenzorientierte Dokumentation der Lernentwicklung
und Beurteilung im Hinblick auf Lernfortschritte und Lernschwierigkeiten wesentlicher und
prüfungsrelevanter Inhalt des Faches Didaktik der Grundschule.
Für Studierende eines Lehramts an einer weiterführenden Schulart ist darüber hinaus die
Erweiterung des Studiums mit einer Sonderpädagogischen Qualifikation möglich. Die sonderpädagogischen
Qualifikationen sind analog zu den sonderpädagogischen Fachrichtungen
des Lehramts für Sonderpädagogik ausgerichtet: Gehörlosenpädagogik (Förderschwerpunkt
Hören, visuell-auditive Ausrichtung), Geistigbehindertenpädagogik (Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung), Körperbehindertenpädagogik (Förderschwerpunkt körperliche
und motorische Entwicklung), Lernbehindertenpädagogik (Förderschwerpunkt
Lernen), Schwerhörigenpädagogik (Förderschwerpunkt Hören, auditiv-visuelle Ausrichtung),
Sprachheilpädagogik (Förderschwerpunkt Sprache), Pädagogik bei Verhaltensstörungen
(Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung).
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Für alle Lehrämter besteht zudem die Möglichkeit der Erweiterung des Studiums mit der
pädagogischen Qualifikation „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem
Förderbedarf.“
Eine universitäre Ausbildung von Lehrkräften aller Schularten, die jegliche Form von Behinderung
bei Schülerinnen und Schülern umfassend berücksichtigt, ist allerdings nicht
leistbar, nicht einmal bei der einschlägigen Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik.
Zum einen ist das Studium ohne Einschränkung der grundständigen Ausbildung für
das entsprechende Lehramt nicht beliebig erweiterbar, zum anderen gibt es nur an den
Universitäten in Würzburg und München Lehrstühle für Sonderpädagogik, und auch dort
nur für bestimmte sonderpädagogische Fachrichtungen.
Somit kann es in der Ausbildung für alle Lehrämter nur um eine Sensibilisierung der künftigen
Lehrkräfte für die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler gehen,
die am Besten im erziehungswissenschaftlichen Studium erfolgen muss. Dabei müssen
vor allem Kenntnisse grundgelegt werden, über welche Maßnahmen und Institutionen behinderte
Schülerinnen und Schüler unterstützt werden können.
Das Staatsministerium wird daher mit den universitären Fachvertretern für Pädagogik und
Psychologie ausloten, wie diese Inhalte von entsprechend qualifizierten Fachleuten vermittelt
und als fachliche Zulassungsvoraussetzungen oder sogar als inhaltliche Prüfungsanforderungen
im Rahmen der Ersten Staatsprüfung im Teilgebiet Erziehungswissenschaften
verankert werden können.
Die im universitären Studium erworbenen theoretisch-wissenschaftlichen Grundlagen werden
bei allen Lehrämtern im darauf aufbauenden Vorbereitungsdienst in der Schulpraxis
(zweite Phase der Lehrerbildung) erweitert. Dort wird neben den fachspezifischen Inhalten
die Ausbildung in den allgemeinen Fächern, darunter Pädagogik und Psychologie, fortgesetzt.
Die Zulassungs- und Ausbildungsordnungen für die einzelnen Schularten sehen die
individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Lernbedingungen
und des Schülerverhaltens als wesentlichen Bestandteil vor (§ 15 ZALGH, § 15
ZALGR, § 17 ZALG, § 11 ZALB bzw. § 15 ZALS). Hier werden die an der Universität erworbenen
Kenntnisse unter dem Blickwinkel der Schulpraxis wieder aufgegriffen und vertieft.
Zudem gehören Hospitationen in Förderschulen und Einrichtungen für behinderte und
kranke Kinder und Jugendliche (z.B. Förderzentrum für Sehgeschädigte, Förderzentrum
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geistige Entwicklung, Therapiezentrum für Essstörungen, sozialpädiatrisches Zentrum,
begabtenpsychologische Beratungsstelle) zum Standardprogramm der Seminarschulen.
Exemplarisch sei auf die gemäß §17 der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das
Lehramt an Gymnasien (ZALG) im Rahmen der allgemeinen Ausbildung zu behandelnden
Themen unter den Abschnitten „Fördern und beraten“ aus dem Teilgebiet Pädagogik sowie
„ Lern- und Arbeitsverhalten entwicklungsgerecht fördern“ aus dem Teilgebiet Psychologie
verwiesen:
Fördern und beraten:
Individuelle Förderung auf der Grundlage der Lernbedingungen und des Schülerverhaltens,
Betreuung von Schülern mit besonderen Lernbedingungen (Lern-Leistungs-
Störungen, besondere Begabungen u. a.), Beratung von Schülern und Eltern, Zusammenarbeit
mit Eltern.
Lern- und Arbeitsverhalten entwicklungsgerecht fördern:
Motivation und Emotion im schulischen Kontext, Diagnose von Arbeits- und Lernproblemen,
Behebung von Lernschwierigkeiten und Entwicklung von Lernhilfen in Zusammenarbeit
mit dem Elternhaus.
Im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung wird nicht allein das diesbezügliche theoretische
Wissen abgeprüft; vielmehr bildet die Kompetenz der Lehramtsanwärterinnen und
–anwärter, im Unterricht differenziert auf die individuellen Voraussetzungen der einzelnen
Schüler einzugehen, ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Lehrproben. Dazu
sind auch konkrete, praxisorientierte Materialien erforderlich, wie sie z.B. am Lehrstuhl für
Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik der Universität München erarbeitet werden.
An die allgemeine Ausbildung im Vorbereitungsdienst werden zunehmend immer neue Anforderungen
(Werteerziehung, Gewaltprävention, Medienerziehung, Umgang mit dem Verdacht
auf Missbrauch usw.) herangetragen, die zu einer inhaltlichen Überfrachtung der
Seminarausbildung führen. Dennoch plant das Staatsministerium, auch im Rahmen der
allgemeinen Ausbildung in den Fächern Pädagogik und Psychologie im Vorbereitungsdienst,
die Berücksichtigung der Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu verankern.
Schon jetzt finden z.T. sehr enge Kooperationen der Studienseminare für die ver-
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schiedenen sonderpädagogischen Fachrichtungen und insbesondere der Seminare für das
Lehramt an Grundschulen statt.
Die Lehrerausbildung beim Lehramt für Sonderpädagogik soll den neuen Aufgaben angepasst
werden, wobei Veränderungen nicht zu Lasten einer angemessenen Fachlichkeit gehen
dürfen. Entsprechende inhaltliche Überlegungen und Umsetzungsmöglichkeiten werden
derzeit diskutiert.
Lehrerfortbildung
Das Thema Inklusion wurde in das Schwerpunktprogramm der staatlichen Lehrerfortbildung
für die Jahre 2011 und 2012 aufgenommen. Es ist damit Teil eines verbindlichen
Orientierungsrahmens für die inhaltliche Planung der Lehrerfortbildung auf allen Ebenen.
Die Umsetzung des Programms erfolgt unter Berücksichtigung schulartspezifischer Bildungsziele
und Anforderungen.
Es geht zunächst darum, verstärkt Multiplikatoren auszubilden, die in der regionalen Lehrerfortbildung
eingesetzt werden können. Fachleute aus der Volksschule und der Förderschule
wurden bereits mit der Erarbeitung einer Fortbildungsreihe beauftragt. Mögliche
Bausteine sind z.B. Zugangsweisen von Kindern zu Lerngegenständen, Kollegiale Hospitation,
Förderung von Schülerinnen und Schülern auf der Basis von Lernstandsdiagnosen.
Ferner finden schulhausinterne Fortbildungen mit dem gesamten Kollegium sowie Fortbildungen
auf Landkreisebene statt, bei denen auch mehrere Lehrkräfte eines Kollegiums
teilnehmen können; dies unterstützt das Anliegen von Schulen, sich auf den Weg der Inklusion
zu machen.
Bei der Neugestaltung der zentralen staatlichen Schulberatung wird die Kooperation mit
den Förderzentren und dem Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) auch im Blick
auf die Lehrerfortbildung berücksichtigt werden, sodass auf den Einzelfall abgestimmte Angebote
möglich sind.
Bereits jetzt stehen ausgebildete Multiplikatorentandems aus Volksschule und Förderschule
im Rahmen des Projekts „KlasseTeam“ zur Verfügung, die derzeit auf regionaler Ebene
entsprechende Fortbildungsreihen anbieten. Darüber hinaus findet auch auf lokaler und
schulinterner Ebene bereits Fortbildungen zum Thema statt oder sind geplant.
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V. Finanzielle Rahmenbedingungen
Die tatsächliche Umsetzung des Konzepts ist abhängig von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
und den finanziellen Möglichkeiten des Freistaates. Kooperations- und Außenklassen
können wie bisher nur eingerichtet werden, wenn dies organisatorisch, personell
und sachlich ermöglicht werden kann (Art. 30 b Abs. 5 Satz 1 BayEUG-E). Ein konkreter
Ausbauplan für die Förderung von Schülerinnen und Schülern zur sonderpädagogischen
Förderung ist angesichts der bestehenden, finanziellen und wirtschaftlich schwierigen
Rahmenbedingungen nicht möglich. Die Umsetzung des Konzepts erfolgt daher im
Rahmen der jeweils beschlossenen Haushalte.
VI. Zusammenfassung, Ausblick
Die Bayerische Staatsregierung stellt sich den Herausforderungen der UN- Behindertenrechtekonvention.
Die Elternrechte werden gestärkt. Der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen
und Schülern mit und ohne Behinderung oder sonderpädagogischem Förderbedarf
soll ausgebaut werden. Die allgemeine Schule soll gestärkt werden um ihrer inklusiven Aufgabe
gerecht zu werden. Der Förderschule kommt neben ihrem Angebot als qualifiziertem
Lernort die wichtige Rolle eines Kompetenzzentrums zu, das die allgemeine Schule durch
Fachlichkeit und personell durch den MSD unterstützt. Die Staatsregierung setzt auf eine
Vielfalt an Lernorten und auf verschiedene Formen des gemeinsamen Unterrichts, um den
unterschiedlichen Bedürfnissen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Die tatsächliche Umsetzung
der UN- Behindertenrechtekonvention in Bayern kann sowohl im Hinblick auf die
hierfür erforderlichen, erheblichen Ressourcen, als auch im Hinblick auf die Veränderungen
in der Lehrerbildung nur ein schrittweiser Prozess sein.
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