| Schulische Assistenz durch einen Integrationshelfer |
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Voraussetzungen für den Anspruch auf Kostenübernahme für die pädagogische oder pflegerische Assistenz von Kindern mit Behinderungen zum Besuch der allgemeinen Schule (Martina Buchschuster, Rechtsanwältin, Vorsitzende LAG Bayern) Wenn ein Kind mit Behinderung eine allgemeine Schule besuchen möchte braucht es in aller Regel eine zusätzliche Unterstützung. Welche Arten von Unterstützung gibt es ? Das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) erwähnt in Art.21 Abs. 1 den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD). Der MSD wird erfüllt durch den stundenweisen Einsatz eines Sonderschullehrers, der von der zuständigen Förderschule aus die allgemeine Schule besucht, um dort die Lehrer zu beraten und ggf. auch das Kind zu unterstützen. Da dieser jedoch nur in sehr eingeschränktem Maße zur Verfügung gestellt wird (rechnerisch ergeben sich gemäß Art. 21 Abs. 3 BayEUG höchstens 2 Sonderschullehrerstunden pro Woche) reicht diese Maßnahme nicht aus, um Kinder mit mehr als nur geringem sonderpädagogischem Förderbedarf an einer allgemeinen Schule zu integrieren. Eine weitere Möglichkeit der Unterstützung bietet das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII). Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind die §§ 53 ff SGB XII und die dazu erlassene Eingliederungshilfeverordnung. In § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII heißt es, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe etwa „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“ sind. Diese Hilfen umfassen heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen und Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind dem Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen (§ 12 Eingliederungshilfeverordnung).
Voraussetzungen für den Anspruch sind laut Gesetz - das Vorliegen einer Behinderung i.S. des SGB IX - die Erforderlichkeit der Maßnahme und - die Angemessenheit der angestrebten Schulbildung. Zuständig für die Antragstellung ist die Sozialhilfeverwaltung der zuständigen Bezirksverwaltung.
Das Vorliegen einer Behinderung ist meistens unproblematisch gegeben und kann von einem Arzt oder Kinder- und Jugendpsychiater bestätigt werden.
Diese Frage der Angemessenheit der Schulbildung für Kinder mit nicht ausschließlich körperlichen Behinderungen oder Sinnesbehinderungen wird von den Kostenträgern seit November 2008 in der Regel nicht mehr in Frage gestellt: seit diesem Zeitpunkt wurden zwischen dem Kultusministerium und dem Verband der Bayerischen Bezirke gemeinsame Empfehlungen vereinbart, die die Kostenübernahme bei Kindern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erheblich vereinfacht haben. Die Empfehlungen können unter www.integration-bayern.de heruntergeladen werden. Die Erforderlichkeit der Maßnahme wird in der Regel durch die allgemeine Schule bestätigt. Hierfür wurden im Rahmen der Gemeinsamen Empfehlungen Formblätter erstellt, s.o.. Sollte eine ausführliche Stellungnahme vom Kostenträger gewünscht sein, empfiehlt sich folgende Grundsätze zu beachten:
Für welche Unterstützungstätigkeiten kann ein Integrationshelfer demnach beantragt werden ?
Bei der Antragstellung muss klar sein, dass die Tätigkeit des Integrationshelfers nicht in „sonderpädagogischer Förderung“ bestehen darf, da der sonderpädagogische Förderbedarf des Kindes ja vom MSD der Förderschule gedeckt sein muss, damit ein Anspruch auf die kommunale Hilfe besteht (s.o.). Nach einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (12 A 10410/03.OVG) stellt sich die Tätigkeit eines Integrationshelfers zumindest überwiegend dann nicht als sonderpädagogische Förderung dar, wenn sie folgende Leistungen umfasst: Pflegerische Hilfen (insbesondere beim Toilettengang, bei der Versorgung mit Windeln, bei Umlagerung und Transporten mit Rollstühlen), Hilfen bei lebenspraktischen Aufgaben (insbesondere bei der Bewältigung des Schulweges, beim An- und Auskleiden, bei der Orientierung im Schulgebäude, bei der Nahrungsaufnahme, beim Wechsel des Unterrichtsraumes und beim Treppensteigen), Hilfen im Unterricht (insbesondere Umsetzung von Übungssequenzen mit Schülern im Rahmen des Unterrichts, persönliche Ansprache bzw. Ermunterung des jeweiligen Kindes, Wiederholung und Verdeutlichung von Arbeitsanweisungen von Lehrkräften, Durchführung von speziellen von Lehrkräften geplanten Übungssequenzen für das einzelne Kind) sowie Betreuung und Unterstützung im schulischen Freizeitbereich (insbesondere während der Unterrichtspausen sowie bei Wandertagen, Ausflügen und Schullandheimaufenthalten).
Unter diesen Voraussetzungen ist die Kostenübernahme in aller Regel kein Problem mehr. Problematisch bleibt derzeit noch die Tatsache, dass die Hilfe nicht von vornherein als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird, sondern die Eltern nur die Kosten erstattet bekommen. Das bedeutet für Eltern, dass sie entweder einen Träger finden müssen, der ihnen eine schulische Assistenzperson zur Verfügung stellt (z.B. Caritas, Rotes Kreuz oder Malteser Hilfsdienst, in München auch der Verein VIF e.V. und in Augsburg der Verein gemeinsam leben – gemeinsam lernen Augsburg und Schwaben e.V.) oder aber selbst Arbeitgeber werden müssen und sich durch den Dschungel der Lohnkalkulation hindurch finden müssen. Auch hierbei können die genannten Vereine beratend zur Seite stehen.
Tipp zur Vorgehensweise: Eltern sollten zunächst einen formlosen Antrag auf Finanzierung einer schulischen Assistenz für ihr Kind bei der Sozialhilfeverwaltung des jeweiligen Bezirks stellen. Mit der Antwort erhalten sie dann einen Brief, in dem die von der Behörde zur Bearbeitung des Antrags gewünschten Unterlagen aufgelistet sind.
Nähere Infos sind bei der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Bayern gemeinsam leben – gemeinsam lernen e.V. (www.integration-bayern.de)
Martina Buchschuster
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